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Arbeitsgemeinschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: a) Zusammenschluss von Einzelpersonen, Gruppen oder Institutionen zum Erfahrungsaustausch, zur Interessenvertretung oder zur Behandlung im gemeinsamen Interesse liegender Fragen und Probleme. Abgekürzt AG.

    b) Arbeitsorganisation in Unternehmen und Verbänden, i.d.R. eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). Abgekürzt ARGE.

    c) Baugewerbe: Vertragliche Bindung (i.d.R. als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)) mehrerer am Bau beteiligter Handwerksmeister oder Bauunternehmer (branchengleiche, -verwandte oder -fremde), einmalig oder auch auf gewisse Dauer zur gemeinsamen Durchführung größerer Bauvorhaben (übliche Bezeichnung „ARGE”-Arbeitsgemeinschaft).

    2. Besteuerung: a) Umsatzsteuer:
    (1) Die selbstständige A., die Verträge mit den Auftraggebern abschließt, unterliegt mit der Gesamtleistung der Umsatzsteuerpflicht. Die Einzelunternehmer sind nur insoweit gesondert zur Umsatzsteuer heranzuziehen, als sie gegen Entgelt Lieferungen und (sonstige) Leistungen an die A. bewirken (z.B. Vermietung von Geräten und Maschinen, Gestellung von Arbeitnehmern), die nicht nach Art und Umfang im Gesellschaftsvertrag festgelegt sind und nicht durch anteilmäßige Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten werden. Gesellschaftsvertraglich bedingte Leistungen stellen nicht umsatzsteuerbare Gesellschafterbeiträge (Leistungsvereinigung zur Erbringung von Leistungen an Dritte) dar.
    (2) Nicht selbstständige A. (Interessengemeinschaften) führen Einzelverträge zwischen dem Auftraggeber und mehreren beteiligten Unternehmern aus, die jeder für sich mit den eigenen Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind.
    (3) Generalenterprise (Vertrag zwischen Auftraggeber und einem Unternehmer, der sich zur Erfüllung des von ihm übernommenen Auftrags anderer Unternehmer (Subunternehmer) bedient): Umsatzsteuerpflichtig ist der Generalunternehmer mit dem Gesamtentgelt, der einzelne Unternehmer mit dem Entgelt für die von ihm geleistete Teilarbeit.
    (4) Ein Hauptunternehmer als Vermittler schließt einen Vertrag mit dem Auftraggeber und beauftragt in dessen Namen Nebenunternehmer. Umsatzsteuerpflichtig bei Haupt- und Nebenunternehmern ist das ihnen zufließende Entgelt.

    b) Gewerbesteuer: A. sind nur als gewerbesteuerpflichtige Personengesellschaften zu behandeln, wenn sie für eine gewisse Dauer bestehen (§ 2a GewStG).

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