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Arbeitsgemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungswesen

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag und der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 65 WPO gebildete, nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft mit gemeinsamer Geschäftsstelle.

    Aufgaben: Behandlung von Fragen des wirtschaftlichen Prüfungs- und Treuhandwesens, die gemeinsame Belange der Wirtschaft und der Berufe der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer berühren.

     

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