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Arbeitsgesetzbuch

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    Einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechts. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Arbeitsgesetzbuchs enthält der Einigungsvertrag (Art. 30 I) wie schon die Weimarer Reichsverfassung (Art. 157 II WRV). Eine baldige Umsetzung ist nicht zu erwarten. 

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