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Arbeitslosengeld II/Hartz IV

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    Zum 1.1.2005 sind die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II (ALG II) zusammengefasst worden. Dies bedeutete einen grundsätzlichen Systemwechsel. Das Arbeitslosengeld als Grundsicherung für Arbeitssuchende soll dazu beitragen, dass die Leistungsempfänger ihren Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen baldmöglichst aus eigener Kraft bestreiten können, denn oberstes Ziel ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Aufnahme einer neuen Arbeit. Beantragt werden die Leistungen bei der jeweils zuständigen Niederlassung der Bundesagentur für Arbeit. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird getragen von der Bundesagentur für Arbeit und den kreisfreien Städten und Gemeinden.

    Die kommunalen Träger sind u.a. zuständig für Unterkunft und Heizung und die Erstausstattung für die Wohnung. Unterkunftskosten und Heizkosten werden, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft beurteilt sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Zahl der Familienangehörigen, Alter) und der Zahl der vorhandenen Räume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Wird (in Ausnahmefällen) ein Umzug erforderlich, werden Wohnbeschaffungskosten, Umzugskosten und die Mietkaution übernommen. Alle Zahlungen können auch direkt an den Vermieter erfolgen, wenn die zweckentsprechende Verwendung ansonsten nicht sichergestellt ist. Wohnt der Berechtigte in einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung, so gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen (z.B. angemessene Schuldzinsen, Grundsteuern, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei einer Mietwohnung), jedoch nicht die Tilgungsraten. Neben den genannten Leistungen besteht kein Anspruch auf Wohngeld.

    Das ALG II wird zeitlich unbegrenzt gewährt, so lange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Sozialgeld. Die Höhe der Regelleistung entspricht dem Arbeitslosengeld. Die Berechnung der Regelsätze ist an die Anpassung der Renten gekoppelt. Über den Antrag wird ein Bescheid erlassen, gegen den innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann.

    Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II setzen sich zusammen aus Regelleistung, Einmalsonderleistungen, Mehrbedarfe, ergänzende Darlehen bei unabweisbarem Bedarf und Leistungen für Unterkunft und Heizung. Daneben erhalten Bezieher von ALG II, die innerhalb der letzten zwei Jahre Arbeitslosengeld bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag als Ausgleich für das geringere Haushaltseinkommen.

    Vgl. auch Rentenanpassung.

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