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Attest
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bei krankheitsbedingtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber vorzulegende ärztliche Bescheinigung. Nach § 5 I Entgeltfortzahlungsgesetz vorzulegen bei Krankheitsdauer über drei Tage, allerdings kann der Arbeitgeber auch eine frühere Vorlage verlangen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2012, Az: 5 AZR 886/11). Das Attest (die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) muss dem Arbeitgeber spätestens an dem Arbeitstag vorliegen, der auf den dritten Arbeitsunfähigkeitstag folgt. Solange ihm das erforderliche Attest nicht vorliegt, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung zurückbehalten.
Anders: Gesundheitsattest.
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