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Aufenthaltsrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Grundfreiheit des EG-Vertrages, neu eingeführt zunächst 1990 durch drei EG-Richtlinien und 1993 durch den Maastrichter Vertrag als Primärrecht des EG-Vertrages verankert (Art. 18 EGV). Umfasst das Recht der Unionsbürger, sich auch aus rein privaten Gründen in den anderen Mitgliedsstaaten der EU aufhalten zu dürfen, sofern ihr Unterhalt während des Aufenthalts dort gesichert erscheint. Die Vorschriften zum Aufenthaltsrecht kommen nur zum Zuge, soweit nicht die (teilweise großzügigeren) Vorschriften über die anderen Grundfreiheiten und andere Vertragsvorschriften einschlägig sind. Aufenthaltsrecht ist zu unterscheiden von der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV). Die Einführung des Aufenthaltsrechts hat potenzielle Auswirkungen auf viele Bereiche der Wirtschaftsgesetzgebung; sie lässt bes. steuerliche Vorschriften, die an den Wegzug aus einem Staat oft erhebliche steuerliche Lasten knüpfen, fragwürdig erscheinen. Das Aufenthaltsrecht gilt im Unterschied zu den anderen Grundfreiheiten des EU-Rechts nicht auch im Gebiet des EWR.

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