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Aufhebung des Insolvenzverfahrens

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses auf sofortige Beschwerde des Gemeinschuldners (§ 34 II InsO): Mit Rechtskraft des Beschlusses (u.U. Rechtsbeschwerde nach §574 ZPO) treten die mit der Eröffnung verknüpften Rechtsfolgen rückwirkend außer Kraft. Die Verfügungsmacht des Schuldners lebt rückwirkend wieder auf, doch bleiben auch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters wirksam und haben bei Kollision mit denen des Schuldners den Vorrang.

    2. Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Abhaltung des Schlusstermins: Schlussverteilung braucht nicht abgewartet zu werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Insolvenzgläubiger können wegen ihres Ausfalls gegen den Schuldner uneingeschränkt vorgehen, wobei die Eintragung in die Insolvenztabelle als Vollstreckungstitel verwendbar ist, sofern der Gemeinschuldner die Forderung im Prüfungstermin (Prüfungstermin im Insolvenzverfahren) nicht bestritten hat (Aufhebung des Insolvenzverfahrens, § 201 InsO).

    3. Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplanes durch das Gericht (§ 258 InsO). Über die Aufhebung eines Verfahrens erfolgt stets öffentliche Bekanntmachung.

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