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Auflassung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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die zur Übereignung eines Grundstücks erforderliche Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang an dem Grundstück (§ 925 BGB), dinglicher Vertrag.
Formstrenge: Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile (Veräußerer und Erwerber) vor einem Notar erklärt werden; Stellvertretung ist möglich. Auflassung kann nicht unter Bedingung oder Zeitbestimmung erklärt werden (§ 925 II BGB).
Vgl. auch Grundstücksverkehr, Grundstücksvollmacht.
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