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Aufwandsrückstellungen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bildung von Rückstellungen für einen künftigen Aufwendungsüberschuss. Gemäß § 249 I HGB besteht Passivierungspflicht für  Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, für Aufwendungen für unterlassene Instandhaltung, die in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres nachgeholt werden, für Aufwendungen für unterlassene Abraumbeseitigung, die innerhalb von zwölf Monaten nachgeholt werden, und für Aufwendungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Garantieverpflichtung).

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