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Ausbildungsberater
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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nach § 45 BBiG bzw. § 41a HandwO von den zuständigen Stellen (Kammern) zu bestellende Personen, denen die Aufgaben zukommen:
(1) Die an der Berufsausbildung Beteiligten zu beraten;
(2) die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen;
(3) bei der Zusammenarbeit der zuständigen Stelle mit betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen mitzuwirken. Ausbildungsberater sind i.d.R. hauptamtlich tätig und müssen die Eignung als Ausbilder besitzen.
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