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Ausführer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Begriff des Ausführer wird uneinheitlich verwendet. Entscheidend ist der jeweilige Kontext. Ausführer ist im Außenwirtschaftsrecht grundsätzlich, wer Waren nach fremden Wirtschaftsgebieten verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist nur der gebietsansässige Vertragspartner Ausführer. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung beim Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Ausführer. Ausführer ist die Person, die die Ausfuhrförmlichkeiten zu erfüllen hat, die Inhaber der festgesetzten Ausfuhrbewilligung/-lizenz ist oder sein muss oder andere bes. Anforderungen etwa Mitteilungs-oder Kennzeichnungspflichten erfüllen muss. Bei Ausfuhrerstattungen gilt als Ausführer die Person, die Anspruch auf die Erstattung hat.

    Vgl. auch Ausfuhrhändler.

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