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Ausfuhrliste

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Die AWV bedient sich zur Regelung der Genehmigungspflichten der Technik der Verweisung auf eine Ausfuhrliste, die als Anlage Teil der Verordnung ist. Abweichend zur Einfuhrliste beschränkt sich die Ausfuhrliste auf die Güter, für die eine der Vorschriften der AWV oder der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19.12.1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl EG Nr. L 367 Satz 1 EG-VO) einen Genehmigungsvorbehalt enthält.

    Teil I der Ausfuhrliste besteht aus drei Abschnitten: Abschn. A: Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial; ein Teil der von Abschn. A erfassten Waren unterliegt zusätzlich der Genehmigungspflicht durch das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG).

    Abschn. B: Liste sonstiger Güter.

    Abschn. B wurde durch die Anti-Folter-Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 ersetzt.

    Abschn. C: Gemeinsame Warenliste der EU für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ergänzt um nationale Sonderpositionen. Mit der 88. Änderungsverordnung wurde die gemeinsame Warenliste der Eurpäischen Union in die dt. Ausfuhrliste Teil I, Abschn. C inkorporiert. Rechtlich gesehen sind dies zwei unterschiedliche Listen.

    Die Bedeutung der gemeinsamen Warenliste besteht darin, dass sie zusammen mit der EG-VO eine grundlegende Harmonisierung der Exportkontrollen für Dual-Use-Güter in allen EU-Mitgliedsstaaten herbeiführt. Die in der Liste genannten Güter werden von allen EU-Mitgliedsstaaten nach einheitlichen Verfahren kontrolliert.

    Teil II der Ausfuhrliste führt Waren pflanzlichen Ursprungs auf, deren Ausfuhr gemäß § 6a AWV i.V. mit § 5 AWG einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen.

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