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Ausgleichsposten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Buchführung
    2. Außenwirtschaft
    3. Steuerrecht

    Buchführung

    1. Begriff: alle zum Kontenausgleich auf der kleineren Seite der Konten oder einer Bilanz eingestellten Beträge, vgl. Saldo, Fehlbetrag.

    2. Funktion: Ein steuerlicher Ausgleichsposten ersetzt in der Betriebsprüferbilanz das Kapitalkonto. Spezielle steuerliche Ausgleichsposten entstehen nach der Rücklagendotierung im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Organschaft sowie nach Einbringungen nach dem Umwandlungssteuergesetz.

    Außenwirtschaft

    1. Ausgleichsposten zur Auslandsposition der Bundesbank: Ergänzung der Devisenbeschaffung zur Erfassung von Bewertungsveränderungen der Auslandsaktiva und -verbindlichkeiten der Bundesbank durch Änderungen der Devisenkurse sowie Zuweisung von internationalen Forderungen durch den Internationalen Währungsfonds (IWF).

    2. Saldo der statistisch nicht aufgliederbaren Transaktionen: Restposten der Zahlungsbilanz für aufgrund unvollständiger Erfassung nicht aufgliederbarer Transaktionen.

    Vgl. auch Zahlungsbilanz.

    Steuerrecht

    1. Ausgleichsposten gem. § 4g EStG: Soweit ein Wirtschaftsgut einer Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugeordnet wird, gilt dieser Vorgang gem. § 4 Absatz 1 Satz 3  als Entnahme. Der Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut getrennt auszuweisen.

    Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen, wenn z. B. das als entnommen geltende Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ausscheidet.

    2. Ausgleichsposten gem. § 14Abs. 4 KStG: Für Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, ist in der Steuerbilanz des Organträgers ein besonderer aktiver oder passiver Ausgleichsposten in Höhe des Betrags zu bilden, der dem Verhältnis der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft entspricht.

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