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Ausgleichszoll

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Einfuhrzoll, als Abwehrmaßnahme im Importland, durch den die Einfuhr verteuert wird, deren Preis aufgrund staatlicher Exportsubventionen im Ausland verbilligt wird. Der Ausgleichszoll verteuert den Import und soll somit die Einfuhr von subventionierter Ware vermindern. Nach dem internationalen Handelsrecht der WTO - vgl. World Trade Organization (WTO) und GATT - setzt die Einführung eines Ausgleichszolls durch das Importland nach Artikel VI GATT die Erfüllung einiger Bedingungen voraus:
    (1) der Tatbestand des Ausgleichszolls im Sinn einer regionalen Preisdifferenzierung muss nachgewiesen sein;
    (2) im Importland muss eine signifikante Schädigung eines Wirtschaftszweiges (nicht nur eines Unternehmens) nachgewiesen werden;
    (3) der Zusammenhang zwischen dieser Schädigung und dem Ausgleichszoll muss nachgewiesen sein;
    (4) es muss auch ein volkswirtschaftliches Interesse an der Erhebung eines Ausgleichszolls bestehen.

    Der Nachweis dieser Kriterien bedeutet i.d.R. einen erheblichen Zeitbedarf und Kostenaufwand für den klagenden Wirtschaftssektor. Ein Ausgleichszoll kann daher von der Europäischen Kommission auch vorläufig festgesetzt werden. Möglich ist auch die Erhebung von Sicherheiten, bis das Prüfverfahren abgeschlossen ist. Ein Ausgleichszoll darf den entstandenen Schaden nicht überkompensieren, d.h. es muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zwischen Schaden und Maßnahme gewahrt bleiben. Üblicherweise wird als Dumpingspanne die Differenz zwischen Exportpreis und Inlandspreis im Exportland durch den Antidumpingzoll abgeschöpft.

    Analog zum Ausgleichszoll kann unter ähnlichen Voraussetzungen ein sog. Antidumpingzoll erhoben werden, wenn Waren aufgrund von Dumping vergleichsweise zu billig exportiert werden. Während Dumping eine private Aktivität ist, sind Exportsubventionen staatliche Maßnahmen (tarifäre Handelshemmnisse). Antidumpingzölle zählen dagegen zu den nicht tarifären Handelshemmnissen.

    Ausgleichszölle werden in der EU auf Grundlage der Antisubventions-Verordnung (EU) Nr. 597/2009 festgesetzt. In seltenen Fällen werden für die selbe Ware sowohl Antidumpingzölle als auch Ausgleichszölle erhoben; Beispiel: Fotovoltaikmodule aus China.

    Vgl. auch Ausgleichsabgabe, Antidumpingzoll.

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