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Auskunft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Mitteilung über Rechtsverhältnisse eines Dritten, im Handelsverkehr üblicherweise über Kreditwürdigkeit, allgemeines Verhalten, Geschäftsmoral etc. Mitteilung einer Behörde über die Rechtslage.
I. Behörde:
Pflicht zur Auskunftserteilung seitens einer Behördeim Rahmen der Dienstobliegenheiten. Auskunft, auch freiwillig erteilte, muss erschöpfend und richtig sein. Bei fehlerhafter Auskunft kann die Amtshaftungeingreifen. Für das Verwaltungsverfahren vgl. § 25 VwVfG; erweiterte Auskunftspflichten gegenüber der Presse nach den Landespressegesetzen.
Sondervorschriften:
(1) Auskunft des Finanzamtesgemäß § 42e EStG: Lohnsteuerauskunft.
(2) Auskunft der Zollbehörde: Verbindliche Ursprungsauskunft und verbindliche Zolltarifauskunft.
II. Kaufleute:
1. Pflichtzur Auskunftserteilung besteht u.a. nach § 242 BGB bei solchen Rechtsverhältnissen, bei denen der Berechtigte in entschuldbarer Weise über bestimmte Umstände im ungewissen, der Verpflichtete aber unschwer in der Lage ist, hierüber Auskunft zu erteilen.
2. Haftung für eine falsche Auskunft vor allem dann, wenn zwischen dem die Auskunft erteilenden und dem Empfänger eine dauernde oder auf die Dauer angelegte Geschäftsverbindung besteht und die Auskunftserteilung in einer inneren Beziehung zu der Geschäftsverbindung steht.
Vgl. auch Auskunftspflicht, Auskunftsrecht, Selbstauskunft.
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