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Ausländerzentralregister

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mit dem Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) vom 2.9.1994 (BGBl I 2265) m.spät.Änd. wurde für das seit 1953 beim Bundesverwaltungsamt geführte Ausländerzentralregister eine den Anforderungen des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1 ff.) entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. Das AZR-Gesetz regelt den Inhalt des Registers, die Datenübermittlung an und durch die Registerbehörde, den bereichsspezifischen Datenschutz sowie die Rechte der Betroffenen gegenüber der Registerbehörde. Durch das Ausländerzentralregister werden die Behörden bei der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften, z.B. Identifizierung von Ausländern, unterstützt.

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