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Auslandsrente
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Gesetzliche Rentenversicherung:
Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Berechtigte, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland, d.h. außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, aufgrund besonderer Vorschriften der §§ 110 ff. SGB VI, wobei diese Vorschriften nur gelten, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist. Leistungen zur Rehabilitation und Krankenversicherungszuschuss und Zuschuss zur Pflegeversicherung sowie Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden an Berechtigte im Ausland eingeschränkt bzw. gar nicht gezahlt (§§ 111, 112, 270b SGB VI). Die Rentenhöhe ist nach den §§ 113, 114, 271, 272 SGB VI festzustellen.
II. Gesetzliche Unfallversicherung:
In der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt § 97 SGB VII Geldleistungen und für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen eine angemessene Erstattung entstandener Kosten an Berechtigte (Deutsche und Ausländer), die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, in gleicher Höhe wie im Inland. Über- und zwischenstaatliches Recht geht der Vorschrift des § 97 SGB VII vor.
III. Steuerrecht:
Ob eine Auslandsrente vom Empfänger in seinem ausländischen Ansässigkeitsstaat (Regelfall) oder in Deutschland nach deutschem Steuerrecht zu versteuern ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem ausländischen Wohnsitzstaat des Rentenempfängers und der Bundesrepublik Deutschland. Sofern keine besonderen Regelungen vereinbart sind, wird das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zustehen (Art. 21 OECD-Musterabkommen).
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