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Außenwerbung

Definition: Was ist "Außenwerbung"?

Werbung an öffentlichen Straßen, Plätzen oder an für ein größeres Publikum zugänglichen Stellen mit öffentlichem Charakter. Außenwerbung i.w.S. ist alle Werbung außerhalb geschlossener Räume, Außenwerbung im klassischen Sinn nur das Plakat.

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    1. Begriff: Werbung an öffentlichen Straßen, Plätzen oder an für ein größeres Publikum zugänglichen Stellen mit öffentlichem Charakter. Außenwerbung i.w.S. ist alle Werbung außerhalb geschlossener Räume, Außenwerbung im klassischen Sinn nur das Plakat.

    2. Charakterisierung: Entscheidendes Merkmal der Außenwerbung ist die Ansprache einer großen Zahl von Umworbenen gleichzeitig bzw. nacheinander an einem bestimmten Ort. Außenwerbung zeichnet sich durch hohe Reichweite und Kontakthäufigkeit bei verhältnismäßig geringen Kosten aus. Allerdings setzt dies eine aktivierende Gestaltung voraus, da Außenwerbung mit einer Vielzahl weiterer Reize konkurriert.

    3. Formen: a) Plakatierung: wichtigste Form der Außenwerbung, Unterscheidung nach Größe, Format und Anschlagort (Großfläche, Ganzstellen, Allgemeinstellen).
    b) Dauerwerbung: Verwendung von Werbeflächen an feststehenden Werbeträgern wie Hauswänden, -giebeln, Ladengeschäften.
    c) Verkehrsmittelwerbung: Verwendung von Transportmitteln des Massenverkehrs als mobile Werbeträger der Außenwerbung (Busse, Bahnen, Taxis etc.).
    d) Stadtmöblierung: City-Lights, beleuchtete Großflächen und Säulen; bei Stadtmöblierung häufig nur Buchung von Netzen möglich; bei Großflächen: Selektionsmöglichkeiten (regional, kommunal) gegeben.
    Außenwerbung gilt als typisches Massenmedium, das sich an ein heterogenes Publikum wendet, da lediglich eine geografische Segmentierung möglich ist.
    e) Ambient Medien: neue planbare Werbeträger im Außenbereich in verschiedenen Arten, Formen und Größen

    4. Rechtliche Beschränkungen: Werbemaßnahmen auf Grundstücken und Gebäuden unterliegen den landesrechtlichen Bauordnungen, die sich im Wesentlichen auf die Abwehr von Veranstaltungen und einzelne Reklamearten (z.B. Leuchtreklame) beschränken. Beschränkungen für Kraftfahrzeuge ergeben sich aus verkehrsrechtlichen Vorschriften (§§ 33, 46 StVO, § 9 BFStrG) und für die Werbung an Außenflächen von Taxen (§ 26 BOKraft).

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