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außerordentliche Hauptversammlung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Außer den in Gesetz und Satzung bestimmten Fällen kann vom Vorstand oder dem Aufsichtsrat einer AG eine Hauptversammlung einberufen werden, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent (Satzung kann geringeren Anteil, nicht aber höheren Anteil vorsehen) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe verlangen (§§ 122, 124 AktG, § 375 Nr. 3 FamFG).

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