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Aussetzung des Zuschlages bei einer Zwangsversteigerung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    In aller Regel wird nach Beendigung der Bietzeit dem Meistbietenden der Zuschlag sofort erteilt. Dies insbesondere, wenn der betreibende Gläubiger dies beantragt.

    Der Zuschlag (§ 87 ZVG) kann allerdings auf Antrag für eine begrenzte Zeit, i.d.R. zwei bis drei Wochen, ausgesetzt werden. Diese Zeit ist oft für die Gläubiger-Banken sehr wichtig wenn noch Entscheidungen herbeigeführt werden müssen. Auch ermöglicht die Zuschlagsaussetzung nachträgliche Verhandlungen mit dem Meistbietenden und ggf. die Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Meistbietenden. Ziel ist meist aber die Nachbesserung des abgegebenen Gebots noch vor Zuschlagsverkündung.

    Oftmals werden kurz vor dem Versteigerungstermin Einsprüche gegen die Zwangsvollstreckung wegen unbilliger Härte nach § 765a ZPO eingereicht oder der Rechtspfleger räumt den Schuldnern bei relativ geringen Geboten im zweiten Termin noch eine letzte Frist ein. Der Rechtspfleger wird in diesen Fällen den Termin durchführen, vorab aber erklären, dass er eine Aussetzung des Zuschlages vornehmen und einen separaten Verkündungstermin anberaumen wird in dem dann auch über den Antrag entschieden wird. Risiko für den Meistbietenden ist dann i.d.R., dass die Sicherheitsleistung möglicherweise einige Wochen blockiert ist, da er an sein Gebot gebunden bleibt.

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