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Ausstellungsschutz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. National: Der Schutzfähigkeit technischer Erfindungen und ästhetischer Formschöpfungen können eigene Offenbarungshandlungen des Anmelders entgegenstehen. Das GebrMG schützt gegen derartige Offenbarungen seitens des Berechtigten durch eine 6-monatige Neuheitsschonfrist (§ 3 I 3 GebrMG).

    2. International: Im internationalen Bereich sind die Verbandsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) gehalten, Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie Fabrik- und Handelsnamen für Erzeugnisse, die in einem Verbandsstaat auf amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellungen gezeigt werden, einen zeitweiligen Schutz nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu gewähren; dieser Ausstellungsschutz setzt die Verbürgung von Gegenseitigkeit nicht voraus (Art. 11 I PVÜ).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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