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Autonomie(-prinzip)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Körperschaften
    2. Unternehmungen

    Körperschaften

    Recht staatlicher oder anderer Körperschaften (Gemeinden, Hochschulen, Kirche) zur Setzung eigenen Rechts in gewissen Grenzen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden in Art. 28 II GG, den Hochschulen in Art. 5 III GG i.V. mit Art. 19 III GG und den Kirchen in Art. 140 G. i.V. mit Art. 137 WRV verfassungsrechtlich garantiert.

    Unternehmungen

    Anspruch auf alleinige Führung eines gewerblichen Betriebs durch den Unternehmer; Verweigerung eines Mitspracherechts gegenüber staatlichen, wirtschaftlichen oder gewerkschaftlichen Organisationen.

    Gegensatz: Mitbestimmung.

    Vgl. auch betriebliche Willensbildung.

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