Direkt zum Inhalt

Bauabzugsteuer (BASt)

Definition: Was ist "Bauabzugsteuer (BASt)"?
Eine Quellensteuer (Abzugsteuer) zur Sicherung des Steueraufkommens im Bereich der Bauwirtschaft und zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Bau.

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Eine Quellensteuer (Abzugsteuer) zur Sicherung des Steueraufkommens im Bereich der Bauwirtschaft und zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung im Bau.

    2. Rechtsgrundlage: §§ 48 ff. EStG.

    3. Gegenstand und Höhe der Steuer: Die Bauabzugsteuer wird auf alle Gegenleistungen für Bauleistungen erhoben. Als Bauleistungen werden alle Leistungen angesehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Bauabzugsteuer beläuft sich auf 15 Prozent der Gegenleistung (Bruttoentgelt inkl. Umsatzsteuer).

    4. Erhebung der Bauabzugsteuer: Die Bauabzugsteuer wird vom leistenden Unternehmer geschuldet. Sie ist aber vom Leistungsempfänger für dessen Rechnung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

    5. Fälligkeit: Der einbehaltene Betrag ist bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung (Zahlung oder Teilzahlung) erbracht wurde, auf amtlichem Vordruck gegenüber dem für den Bauleistenden zuständigen Finanzamt zu erklären und dorthin abzuführen, falls die Leistungen für ihr Unternehmen erbracht wurden.

    6. Die Pflicht zum Einbehalt der Bauabzugsteuer entfällt, wenn a) der Bauleistende eine Freistellungserklärung (§ 48b I S. 1 EStG) des zuständigen Finanzamts vorlegt oder b) die Bagatellgrenze nicht überschritten wird, und zwar von 15.000 Euro im Jahr, falls der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfrei Umsätze aus Vermietung und Verpachtung (§ 4 Nr. 12 S. 1 UStG) erbringt oder von 5.000 Euro im Jahr in allen übrigen Fällen; c) nur zwei Wohnungen vermietet werden.

    7. Die einbehaltenen und angemeldeten Bauabzugsteuerbeträge werden dem Leistenden gemäß § 48c EStG angerechnet auf a) die einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer (§ 41a I EStG), b) auf die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Kirchensteuer bzw. c) auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem die Leistungen erbracht wurden.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com