Baukindergeld
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
bis 1996 eine einkommensteuerliche Begünstigung; bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigungen nach § 10e I–V EStG in Anspruch nahmen, Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 1.000 DM (512 Euro) für jedes Kind des Steuerpflichtigen (§ 34f EStG). Diente der Förderung des selbst geschaffenen Wohneigentums. Seit 1996 ersetzt durch die Kinderzulage, welche sich auf 767 Euro je Kind bzw. auf 800 Euro je Kind bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.2003 beläuft. Seit dem 1.1.2006 werden die Kinderzulagen im Rahmen der Eigenheimzulage jedoch nicht mehr neu gewährt.
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