bauliche Veränderungen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 15 WEG) hinausgehen, können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden (§ 20 (1) WEG).
Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die
- dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,
- dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,
- dem Einbruchsschutz und
- dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität
dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu beschließen.
Vgl. auch werterhaltende Maßnahmen.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
bauliche Veränderungen
ausgehend
eingehend
bauliche Veränderungen
ausgehend