Bauvertrag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2018 neu ins Gesetz eingefügter Vertragstyp, vgl. §§ 650a ff. BGB. Rechtsthemen zum Bauvertrag wurden vor dem 1.1.2018 weitgehend über allgemeine werkvertragliche Regelungen behandelt, über die §§ 631 ff. BGB bzw. über die Anwendung von Verdingungsordnungen (insbes. VOB/B) - sofern VOB vereinbart war. Vgl. auch die Ausführungen bei Werkvertrag und siehe Verbraucherbauvertrag.
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