Zitierfähige Version
- Revision von bedingte Kapitalerhöhung vom 19.02.2018 - 16:55
- Revision von bedingte Kapitalerhöhung vom 24.10.2017 - 12:30
- Revision von bedingte Kapitalerhöhung vom 26.02.2013 - 10:30
- Revision von bedingte Kapitalerhöhung vom 28.01.2013 - 17:08
- Revision von bedingte Kapitalerhöhung vom 13.09.2010 - 16:25
- Revision von bedingte Kapitalerhöhung vom 07.04.2010 - 10:00
- Revision von bedingte Kapitalerhöhung vom 08.06.2009 - 11:25
bedingte Kapitalerhöhung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (Kapitalerhöhung), die nur soweit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt (§ 192 AktG). Das Grundkapital ist erst mit der Ausgabe der Bezugsaktie erhöht. Zweck der bedingten Kapitalerhöhung ist i.d.R. die Gewährung von Umtausch- und Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf dabei die Hälfte des Grundkapitals nicht überschreiten.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon