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Bedingung
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I. Bürgerliches Recht:
1. Begriff: Die einer Willenserklärung eingefügte Bestimmung, die die Wirkung des Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Umstand abhängig macht (§§ 158 ff. BGB).
2. Arten: a) Auflösende B.: Die Rechtswirkungen treten sofort ein, fallen aber beim Eintritt der B. wieder weg.
b) Aufschiebende B.: Das Rechtsgeschäft wird erst mit dem Eintritt der B. wirksam.
II. Bewertungsgesetz:
Für die Berücksichtigung von Wirtschaftsgütern oder Lasten bei der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen (z.B. Gesamtvermögen) ist die Unterscheidung wichtig, ob der Erwerb von Wirtschaftsgütern bzw. die Entstehung einer Last unter einer B. steht:
(1) Die zu einem Zeitpunkt (z.B. Feststellungszeitpunkt) unter einer auflösenden B. stehenden Sachverhalte werden wie unbedingte B. berücksichtigt (§§ 5, 7 BewG).
(2) Die unter einer aufschiebenden B. stehenden Sachverhalte sind dagegen nicht einzubeziehen (§§ 4, 6 BewG).
(3) Einer B. sind bei der Beurteilung im Steuerrecht auch solche Fälle gleichzustellen, bei denen der Erwerb bzw. die Entstehung oder der Wegfall einer Last von einem sicheren Ereignis abhängt, bei dem lediglich der Zeitpunkt unbestimmt ist (§ 8 BewG). Die Ungewissheit muss sich dabei auf die Entstehung eines Rechts oder einer Last, nicht aber auf den Fälligkeitszeitpunkt beziehen.
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