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Beförderungsvertrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Werkverträge nach den §§ 631 ff. BGB. Insofern spielt es grundsätzlich keine Rolle, um welches Beförderungsmittel es sich handelt (Flugzeug, Bahn, Bus, Schiff, Taxi, Ski-Lift etc.). Zu beachten sind die Sonderbestimmungen v.a. im Haftungsbereich für die einzelnen Beförderungsarten. Zur Luftbeförderung vgl. für nationale Flüge Luftverkehrsgesetz (LuftVG), für internationale Flüge vgl. das Warschauer Abkommen bzw. Montrealer Übereinkommen (MontÜbk) (in Kraft: 4.11.2003), für die Personen- und Gepäckbeförderung auf Schiffen das Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) sowie für die Beförderung auf See die §§ 664 ff. HGB (Umsetzung des Athener Übereinkommens für Personen- und Gepäckbeförderung zur See in nationales Recht), für die Beförderung mit Omnibussen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie internationale Übereinkommen (EG-Verordnungen), für die Bahn neben den §§ 631 ff. BGB die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO), das Haftpflichtgesetz (HPfG) und bei internationalen Bahnbeförderungen das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF). Die genannten Bestimmungen sehen v.a. im Haftungsbereich Obergrenzen für die Haftung u.a. bei Körper- und Sachschäden vor. Reiseveranstalter können sich bei Pauschalreisen auf diese Haftungsbestimmungen ebenfalls nach § 651h II BGB berufen.

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