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Begehungsgefahr
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs; kann in Form der Erstbegehungsgefahr den vorbeugenden, in Form der Wiederholungsgefahr den Verletzungsunterlassungsanspruch auslösen. Die Erstbegehungsgefahr kann durch Berühmungsaufgabe, d.h. durch eine Erklärung ausgeschlossen werden, die fragliche Handlung nicht begehen zu wollen. Die Wiederholungsgefahr kann durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden.
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