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Beherbergungsvertrag

Definition: Was ist "Beherbergungsvertrag"?
Beherbergungsverträge sind Mietverträge, auch wenn weitere Leistungen wie Verpflegung, Service etc. hinzukommen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Rechtliche Zuordnung: Beherbergungsverträge sind im Kern Mietverträge (Überlassung des Hotelzimmers etc. auf Zeit gegen Entgelt), auch wenn weitere Leistungen wie Verpflegung, Service etc. hinzukommen. Sie sind folglich grundsätzlich nach den §§ 535 ff BGB zu beurteilen, sofern deutsches Recht zur Anwendung gelangt. Ausnahme: nicht bei Beherbergung im Ausland - jeweiliges ausländisches Recht maßgeblich - auch grundsätzlich Gerichtstand im Ausland.

    2. Mängelansprüche: Mietmängel sind nach den §§ 536 ff BGB (Minderung, Schadensersatzansprüche und Kündigung) zu beurteilen, wobei der Kenntnis des Mieters vom Mangel (§ 536 b BGB) und der Pflicht zur Mängelanzeige (§ 536 Abs. 1, 2 BGB) bes. Bedeutung zukommt (Unterlassung führt zum Verlust der „Mängelansprüche“ - keine Minderung, keine Schadensersatzansprüche, kein Kündigungsrecht).

    3. Stornierungen: Für Stornierungen gilt § 537 I, II BGB, wonach üblicherweise eine Entschädigung unter Berücksichtigung der Ersparnisse (20 Prozent bei Übernachtung mit Frühstück, 30 Prozent bei Halbpension und 40 Prozent bei Vollpension) anfällt, sofern das Hotelzimmer nicht weitervermietet wird.

    4. Haftung: Der Beherbergungswirt (Übernachtungsgäste, grundsätzlich nicht Tagesgäste) haftet für der Verlust bzw. die Beschädigung vom Gast „eingebrachter Sachen“ nach den §§ 701 ff BGB. Insofern sind in § 702 Abs. 1 BGB Haftungsbeschränkungen (Obergrenze 3500 Euro, Schmuck etc. nur 800 Euro vorgesehen, sofern nicht nach § 702 Abs. 2 BGB die unbeschränkte Einstandspflicht infolge schuldhaften (vgl. §§ 276, 278 BGB) Verhaltens bzw. der Entgegennahme zur Verwahrung eintritt, wobei die Verwahrungspflicht besteht (Ausnahme: übermäßiger Wert, Umfang, gefährliche Sachen)

    vgl. § 702 Abs. 3 BGB. Bei Beschädigung, Verlust etc. ist der Gast zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet. Andernfalls entfallen die Ansprüche des Gastes. Der Beherbergungswirt ist vom Schank- und Speisenwirt (Gastwirt

    Gastronomie) zu unterscheiden (Vertrag nach den §§ 651, 433 BGB

    keine Haftung für eingebrachte Sachen).

    5. Pfandrecht: An den eingebrachten Sachen des Gastes steht dem Beherbergungswirt nach § 704 BGB ein gesetzliches Pfandrecht zur Befriedigung seiner Ansprüche gegen den Gast zu (vgl. freilich insofern die §§ 562 Abs. 1 Satz 2, 562 a

    562 d BGB).

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