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Beherbergungsvertrag

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Rechtliche Zuordnung: Beherbergungsverträge sind Mietverträge (Überlassung des Hotelzimmers etc. auf Zeit gegen Entgelt), auch wenn weitere Leistungen wie Verpflegung, Service etc. hinzukommen. Sie sind nach den §§ 535 ff. BGB zu beurteilen, sofern deutsches Recht zur Anwendung gelangt.

    Ausnahme: Nicht bei Beherbergung im Ausland

    das jeweilige ausländische Recht ist maßgeblich; Gerichtstand grundsätzlich im Ausland.

    2. Mängelansprüche: Mietmängel sind nach den §§ 536 ff. BGB (Minderung, Schadensersatzansprüche und Kündigung) zu beurteilen, wobei der Kenntnis des Mieters vom Mangel (§ 536b BGB) und der Pflicht zur Mängelanzeige (§ 536 I, II BGB) besondere Bedeutung zukommt (Unterlassung führt zum Verlust der Mängelansprüche

    keine Minderung, keine Schadensersatzansprüche, kein Kündigungsrecht).

    3. Stornierungen: Für Stornierungen gilt § 537 I, II BGB, wonach üblicherweise eine Entschädigung unter Berücksichtigung der Ersparnisse (20 Prozent bei Übernachtung mit Frühstück, 30 Prozent bei Halbpension und 40 Prozent bei Vollpension) anfällt, sofern das Hotelzimmer nicht weitervermietet wird.

    4. Haftung: Der Beherbergungswirt (Übernachtungsgäste, grundsätzlich nicht Tagesgäste) haftet für den Verlust bzw. die Beschädigung vom Gast „eingebrachter Sachen” nach den §§ 701 ff. BGB. Insofern sind in § 702 I BGB Haftungsbeschränkungen (Obergrenze 3.500 Euro, Schmuck etc. 800 Euro) vorgesehen, sofern nicht nach § 702 II BGB die unbeschränkte Einstandspflicht infolge schuldhaften (vgl. §§ 276, 278 BGB) Verhaltens bzw. der Entgegennahme zur Verwahrung eintritt, wobei die Verwahrungspflicht besteht.

    Ausnahme: Übermäßiger Wert, Umfang, gefährliche Sachen, vgl. § 702 III BGB. Bei Beschädigung, Verlust etc. ist der Gast zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet, andernfalls entfallen die Ansprüche des Gastes. Der Beherbergungswirt ist vom Schank- und Speisenwirt (Gastwirt in der Gastronomie) zu unterscheiden (Vertrag nach den §§ 651, 433 BGB

    keine Haftung für eingebrachte Sachen).

    5. Pfandrecht: An den eingebrachten Sachen des Gastes steht dem Beherbergungswirt nach § 704 BGB ein gesetzliches Pfandrecht zur Befriedigung seiner Ansprüche gegen den Gast zu (vgl. §§ 562 I Satz 2, 562 a–d BGB).

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