Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von beitragsgeminderte Zeit vom 01.08.2017 - 17:20
- Revision von beitragsgeminderte Zeit vom 14.03.2023 - 12:08
- Revision von beitragsgeminderte Zeit vom 12.01.2021 - 11:32
- Revision von beitragsgeminderte Zeit vom 08.05.2020 - 13:09
- Revision von beitragsgeminderte Zeit vom 19.02.2018 - 16:32
- Revision von beitragsgeminderte Zeit vom 01.08.2017 - 17:20
- Revision von beitragsgeminderte Zeit vom 12.09.2016 - 10:58
- Revision von beitragsgeminderte Zeit vom 31.08.2015 - 11:40
- Revision von beitragsgeminderte Zeit vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von beitragsgeminderte Zeit vom 23.10.2013 - 10:02
- Revision von beitragsgeminderte Zeit vom 14.11.2012 - 13:52
- Revision von beitragsgeminderte Zeit vom 03.08.2010 - 15:00
- Revision von beitragsgeminderte Zeit vom 17.09.2009 - 13:21
- Revision von beitragsgeminderte Zeit vom 30.07.2009 - 15:16
beitragsgeminderte Zeit
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenrechtlich bedeutsame Zeit (§ 54 I Nr. 1 SGB VI). Beitragsgemindert sind die Zeiten, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten, Ersatzzeiten oder Zeiten einer beruflichen Ausbildung mit Pflichtbeiträgen belegt sind (§ 54 II SGB VI).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon