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Beitragsüberwachung

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    in § 212 SGB VI und § 28 p SGB IV geregeltes Verfahren, nach dem die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen die Einzahlung der Rentenversicherungsbeiträge überwachen. Die Überwachung der Arbeitgeber soll mind. alle vier Jahre stattfinden. Das Recht zur Prüfung bei den Arbeitgebern haben allein die Rentenversicherungsträger, die Beitragsüberwachung und der Beitragseinzug obliegen den Krankenkassen (§ 28 h SGB IV).

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