Zitierfähige Version
- Revision von Beitragszuschuss vom 14.03.2023 - 11:32
- Revision von Beitragszuschuss vom 12.01.2021 - 11:24
- Revision von Beitragszuschuss vom 08.05.2020 - 13:01
- Revision von Beitragszuschuss vom 19.02.2018 - 16:32
- Revision von Beitragszuschuss vom 01.08.2017 - 17:20
- Revision von Beitragszuschuss vom 12.09.2016 - 10:58
- Revision von Beitragszuschuss vom 31.08.2015 - 11:40
- Revision von Beitragszuschuss vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Beitragszuschuss vom 23.10.2013 - 10:02
- Revision von Beitragszuschuss vom 15.11.2012 - 11:17
- Revision von Beitragszuschuss vom 03.08.2010 - 14:03
- Revision von Beitragszuschuss vom 17.09.2009 - 13:21
- Revision von Beitragszuschuss vom 30.07.2009 - 15:16
Beitragszuschuss
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Inhaltsverzeichnis
Leistung des Arbeitgebers
an Beschäftigte, die wegen Überschreitens der Verdienstgrenze (Arbeitgeberzuschuss) nicht pflichtversichert oder wegen einer privaten Krankenversicherung von der Pflichtversicherung befreit sind.
Voraussetzung: freiwillige Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Höhe: Arbeitgeberanteil, der bei Pflichtversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung aufzuwenden hat.
Seit 1.7.1994 muss die private Versicherung bestimmte Voraussetzungen erfüllen und Sicherheiten - bes. für ältere Versicherte - bieten. Die Leistungen müssen bes. mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen vergleichbar sein. Das Vorliegen der Vorraussetzungen muss bescheinigt werden, da ansonsten kein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht. Beziehern von Vorruhestandsgeld bleibt der Beitragszuschuss erhalten, wenn bis unmittelbar vor Beginn des Vorruhestandsgeldes ein Anspruch darauf bestand (§ 257 Abs. 3 SGB V).
Vgl. auch Vorruhestand.
Leistung des Rentenversicherungsträgers
an nicht gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner, wenn sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen oder einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig für den Fall der Krankheit versichert sind (§ 106 SGB VI). Er errechnet sich unter Zugrundelegung des durchschnittlichen allg. Beitragssatzes der Krankenkassen. Der Zuschuss nach § 106 SGB VI wird nur auf Antrag gezahlt (§§ 19 SGB IV, 115 SGB VI). Rentner, die freiwillig krankenversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, erhalten unter vergleichbaren Voraussetzungen einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung (§ 106 II, III SGB VI). Für Rentner im Ausland wird kein Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt (§ 110 Abs. 2 SGB VI).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon