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Revision von Beitrittsbeschluss vom 08.06.2009 - 11:38

Beitrittsbeschluss

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    Gerichtsbeschluss, der den Beitritt des Gläubigers zum Zwangsversteigerungsverfahren zulässt und ihm die Stellung eines Gläubigers gewährt. Der Beitrittsbeschluss hat für den beitretenden Gläubiger Wirkung des Anordnungsbeschlusses (§ 27 ZVG).

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