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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    die EU-Verordnung EU 2015/1998 (einschließlich späterer Änderungen und ergänzender Durchführungsverordnungen) soll eine sichere Lieferkette im Luftfrachtverkehr gewährleisten. Dazu werden Unternehmen, die Fracht oder Post auf eigene Rechnung im Luftverkehr versenden, als „behördlich anerkannte bekannte Versender“ durch das Luftfahrt-Bundesamt zugelassen. Luftfahrtunternehmen, Agenturen, Spediteure oder sonstige Stellen, die die Sicherheitskontrollen für Fracht oder Post gewährleisten, werden durch das Luftfahrt-Bundesamt als reglementierter Beauftragter zugelassen.

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