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Berufsgenossenschaft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 114 ff. SGB VII). Verbände in der Form von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Selbstverwaltung, mit Zwangsmitgliedschaft für die Unternehmen. Finanzierung über Mitgliederbeiträge.
2. Arten: Berufsgenossenschaften für Metall, Bergbau, Steine und Erden, Gas und Wasser, Chemie, Holz- und Schnitzstoffe, Druck und Papier, Textil und Leder, Nahrungs- und Genussmittel, Bau, Seeschifffahrt, Handel und Dienstleistungen, Verkehr und Gesundheitsdienst, Landwirtschaft sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
3. Mitgliedschaft: Pflichtmitglieder sind die Unternehmer der jeweiligen Berufsgruppen, deren Unternehmen ihren Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft haben. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eröffnung des Unternehmens oder Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten. Gegenstand und Art des Unternehmens sind der Berufsgenossenschaft anzuzeigen, die im Unternehmen Beschäftigten sind darüber zu unterrichten, welcher Berufsgenossenschaften das Unternehmen angehört.
4. Aufgaben: Unfallversicherung und Unfallverhütung. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften stehen der Berufsgenossenschaft Sanktionsmittel zu, die von Geldstrafen bis zur Stilllegung von Maschinen und Anlagen reichen.
5. Verfassung: Die Berufsgenossenschaften geben sich eine Satzung, die von der Vertreterversammlung beschlossen wird und u.a. Bestimmungen treffen muss über Sitz, Vertretung, Form der Willenserklärung, Aufstellung des Haushaltsplans. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
6. Aufsichtsbehörde: Bundesversicherungsamt für bundesunmittelbare Berufsgenossenschaften, Landesbehörden für landesunmittelbare Berufsgenossenschaften – 7. Dachverbände:
(1) Gewerbliche Berufsgenossenschaften,
(2) landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften im Gesamtverband der deutschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften – 8. Neben den Berufsgenossenschaften werden noch der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände als Versicherungsträger tätig (Gemeindeunfallversicherungsverband).
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