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Revision von Beschleunigungsklausel vom 19.02.2018 - 16:12

Beschleunigungsklausel

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    Beschleunigungsklauseln ermöglichen in bestimmten Bereichen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen eine sog. Verstärkte Zusammenarbeit von mindestens neun EU-Mitgliedstaaten. Dies betrifft Fälle, in denen ein Gesetzgebungsakt wegen fehlender Mehrheiten oder wegen der Notbremse-Klausel scheitert. Dann können mindestens neun Mitgliedstaaten gleichwohl das Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit fortsetzen und abschließen. Beschleunigungsklauseln sind vorgesehen für
    1. die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen nach Art. 82 AEUV,
    2. die Festlegung gemeinsamer Strafvorschriften nach Art. 83 AEUV,
    3. die Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft nach Art. 86 AEUV und
    4. die polizeiliche Zusammenarbeit nach Art. 87 AEUV.

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