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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    einer bestimmten (natürlichen oder juristischen) Person zustehendes, grundsätzlich nicht übertragbares dingliches Recht zur beschränkten unmittelbaren Nutzung eines Grundstücks; z.B. Eintragung eines dinglichen Wohnrechts, Eintragungen zu Gunsten von Energieversorgungsunternehmen, Wasserversorgungsbetrieben (§§ 1090 ff. BGB).

    Anders: Dauerwohnrecht, Wohnungseigentum.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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