Besitzdiener
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nach § 855 BGB Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen ausübt, dessen Weisungen sie zu folgen hat (z.B. der Fabrikarbeiter hinsichtlich der Werkzeuge und Maschinen, der Chauffeur hinsichtlich des Kraftwagens). Nur der andere (z.B. der Inhaber der Fabrik) hat Besitz an der Sache.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Auflassungsvormerkung
Bürgschaft
Darlehen
Erfüllungsort
Geschäftsfähigkeit
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Gewerbebetrieb
Kaufvertrag
Körperschaft
Lebenspartnerschaft
Nichtigkeit
Rechtsfähigkeit
Verwandtschaft
Vorsatz
Willenserklärung
eingetragener Verein (e.V.)
einseitige Rechtsgeschäfte
juristische Person
ohne Gewähr
eingehend
Besitzdiener
ausgehend