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1. Bürgerliches Recht: Willenserklärung, durch die eine andere, fehlerhafte (Nichtigkeit, Anfechtung) Erklärung voll wirksam gemacht werden soll.
a) Ein anfechtbares Geschäft wird dadurch bestätigt, dass der Anfechtungsberechtigte nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes (Irrtum, Drohung, Täuschung) dem anderen Teil gegenüber irgendwie (z.B. durch Zinszahlung) zu erkennen gibt, dass er das Geschäft aufrechterhalten will. Folge: Anfechtungsberechtigter verliert Anfechtungsrecht (§ 144 BGB).
b) Ein nichtiges Geschäft (z.B. wegen Verstoßes gegen den Formzwang) kann nur durch Neuvornahme bestätigt werden (§ 141 BGB).
2. Anders: Auftragsbestätigung (Bestätigungsschreiben).
3. Insolvenzverfahren: Beschluss des Insolvenzgerichts, erforderlich zur Wirksamkeit eines von den Gläubigern angenommenen Insolvenzplanes (§ 248 InsO). Der Beschluss wird verkündet, aber nicht öffentlich bekannt gemacht. Der Beschluss ist mit sofortiger Beschwerde binnen zwei Wochen nach Verkündung anfechtbar (§ 253 InsO).
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