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Besteuerungsgrundlage

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    tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (§ 199 I AO).

    1. Die Feststellung der Besteuerungsgrundlage bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides, soweit die Besteuerungsgrundlage nicht gesondert festgestellt wird (§ 157 II AO).

    2. Gesondert und für mehrere Beteiligte einheitlich von einem Finanzamt werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid festgestellt (§§ 179, 180 AO).

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