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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Rechtsinstitut zur Regelung der Rechtsstellung psychisch kranker oder körperlich, seelisch oder geistig behinderter Personen (§§ 1896-1908i BGB).

    1. Voraussetzungen: Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 BGB).

    2. Rechtliche Stellung des Betreuten: Die Bestellung eines Betreuers schränkt die Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht automatisch ein. Nur dort, wo dies im Einzelfall erforderlich ist, kann das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, der den Betreuten einem beschränkt Geschäftsfähigen (beschränkte Geschäftsfähigkeit) gleichstellt (§ 1903 BGB).

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