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Betreuungsgeld
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1. Begriff: Sozialleistung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) i.d.F. vom 15.2.2013 (BGBl. I 254) m.spät.Änd. für Eltern von Kindern im Alter von 1 bis unter 3 Jahren. Die Einführung dieses Instruments der Familienpolitik (Sicherung der Familie und von Kindern) war in Politik und Öffentlichkeit lange Zeit umstritten. Nach Verabschiedung der erforderlichen Gesetzesänderung durch den Bundestag im November 2012 wurde das Betreuungsgeld seit August 2013 für ab dem 1.8.2012 geborene Kinder gewährt. Durch Urteil vom 21. Juli 2015 hat das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit der Regelungen über das Betreuungsgeld wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes festgestellt (1 BvF 2/13). Aufgrund des Vertrauensschutzes für bereits zugesagte Ansprüche wurde Betreuungsgeld bis 2017 ausgezahlt. Diskutiert wurde, ob die Länder ein Betreuungsgeld einführen und ob den Ländern vom Bund dafür die Kosten erstattet werden können und sollen. Lediglich Bayern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (Bayerisches Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG) vom 14. Juni 2016, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2016, S. 94). 2. Voraussetzungen: Anspruchsberechtigte mussten in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, mit dem Kind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen oder erziehen. Entscheidend war darüber hinaus, dass für das Kind keine öffentlich geförderte Kinderbetreuung, insbes. keine Betreuung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII, in Anspruch genommen wurde. Ausnahmen bestanden, sofern die Eltern krank, behindert oder verstorben waren.
Der Anspruch bestand vom ersten Tag des 15. Lebensmonats (bzw. im Anschluss an die Gewährung von Elterngeld) für maximal 22 Monate bis längstens zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes.
3. Höhe: Die Höhe des Betreuungsgeldes betrug 150 Euro je Kind im Monat. Bei Einführung der Leistung wurden bis einschließlich Juli 2014 zunächst nur 100 Euro je Kind im Monat gewährt. Alternativ zur Inanspruchnahme als Geldleistung konnten die Eltern auch eine Leistung zur ergänzenden, privaten Altersvorsorge oder zur Ersparnis für die Ausbildung des Kindes wählen. In diesen Fällen erhöhte sich die Leistung um 15 Euro je Kind im Monat.
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