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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Einkommensteuerrechtlicher Begriff für Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind (§ 4 IV EStG). Keine B. sind Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 4 VI EStG). Bei Schuldzinsen wird durch das Gesetz näher geregelt, welche als betrieblich anzuerkennen sind (§ 4 IVa EStG; Schuldzinsenabzug).

    2. B. mindern bei der Gewinnermittlung den Gewinn, es sei denn, es handelt sich um nichtabzugsfähige B.

    3. Nichtabzugsfähige B. (§ 4 V EStG) sind:
    (1) Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, es sei denn, dass die Anschaffungskosten/Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
    (2) Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind (Geschäftsfreundebewirtung);
    (3) Aufwendungen für Gästehäuser, die sich außerhalb des Ortes eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
    (4) Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die damit zusammenhängenden Bewirtungen;
    (5) Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie die festgelegten Pauschbeträge übersteigen;
    (6) Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit sie bestimmte Höchstbeträge übersteigen (ab dem Veranlagungszeitraum 2007 gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als privat veranlasst; jedoch hält der Bundesfinanzhof die Neuregelung für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht soll diesbezüglich noch in 2008 entscheiden);
    (7) Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichen Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung;
    (8) Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Ausstattung; wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können grundsätzlich bis zu 1.250 Euro abgezogen werden; keine Beschränkung besteht, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist; (ab dem Veranlagungszeitraum 2007 ist nur noch ein Vollabzug der Aufwendungen oder gar kein Abzug möglich. Der beschränkte Abzug ist damit entfallen);
    (9) andere als die in
    (1) bis
    (8) aufgeführten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
    (10) von einem Gericht oder einer Behörde oder von Organen der EU festgesetzte Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder;
    (11) Zinsen auf hinterzogene Steuern;
    (12) Ausgleichszahlungen, die bei Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft an außen stehende Anteilseigner geleistet werden. (13) Zuwendung von Vorteilen, wenn dies eine rechtswidrige Handlung darstellt, die nach Gesetz mit einer Geldbuße geahndet wird. (14)  ab dem Veranlagungszeitraum 2007 auch Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO

    4. Pauschbeträge für B.: Für bestimmte Berufsgruppen oder Aufwendungsarten möglich (Pauschbeträge).

    Gegensatz: Betriebseinnahmen.

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