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Betriebsbeauftragte

Definition: Was ist "Betriebsbeauftragte"?

Die Institution des Betriebsbeauftragten wurde durch den Gesetzgeber geschaffen, um die behördliche Fremdüberwachung durch eine institutionalisierte Eigenüberwachung zu ergänzen.

 

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    1. Begriff: Die Institution des Betriebsbeauftragten wurde durch den Gesetzgeber geschaffen, um die behördliche Fremdüberwachung durch eine institutionalisierte Eigenüberwachung zu ergänzen. Hinzu kommt eine Stärkung der betrieblichen Eigeninitiative, die sich z.B. durch Schutzvorkehrungen vor potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen äußern kann. Das Institut ist Ausdruck des (umweltpolitischen) Kooperations- und Vorsorgeprinzips.

    Für bestimmte Umweltmedien (Wasser, Boden, Luft) und Ereignisse (z.B. Störfälle) sind Betriebsbeauftragte u.U. als rechtlich verpflichtend gegeben. Hierzu zählen z.B. Betriebsbeauftragte für Abfall, Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz, Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz, Gefahrstoffbeauftragte, Störfallbeauftragte. Die Bestellung eines freiwilligen Umweltschutzbeauftragten ist möglich, wie ihn der Verband der Betriebsbeauftragten für Umweltschutz (VBU) vorsieht.

    2. Aufgaben: Gesetzlich sind den Betriebsbeauftragten folgende Kontroll-, Informations-, und Intuitivaufgaben zugeordnet:
    1) Kontrollaufgaben: Kontrolle der Anlagen und Einhaltung von Vorschriften im Betrieb sowie Kontrolle der Rechtsverordnungen, Bedingungen und Auflagen,
    2) Informationsaufgabe:
    a) Der Betriebsbeauftragte muss die Betriebsangehörigen über die von den Anlagen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen informieren. Außerdem soll er über Maßnahmen zur ihrer Verhinderung Auskunft geben.
    b) Der Betriebsbeauftragte hat eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Anlagenbetreiber über die beabsichtigten Maßnahmen.

    3) Initiativaufgaben:
    a)  Der Betriebsbeauftragte hat ein Vortragsrecht gegenüber dem Anlagenbetreiber bei Vorschlägen und Bedenken.
    b) Initiative zur Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Erzeugnisse.
    c) Der Betriebsbeauftragte hat die Aufgabe zu Investitionsentscheidungen, die für den Gewässerschutz, den Immissionsschutz und die Abfallversorgung bedeutsam seien können Stellung zu nehmen.

    3. Organisatorische Verankerung: Die organisatorische Stellung des Betriebsbeauftragten ist nicht durch den Gesetzgeber geregelt. Es bietet sich eine Integration in Form einer Kopplung an eine Linienstelle an, da so das Linienorgan und auch der Betriebsbeauftragte in die Pflicht genommen werden können. Bei der Integration sollte darauf geachtet werden, dass der Betriebsbeauftragte seinen Kontroll-, Informations- und Intuitivaufgaben gerecht werden kann.

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