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betriebsbedingte Kündigung

(weitergeleitet vonKündigungsgründe im Arbeitsrecht)
Definition: Was ist "betriebsbedingte Kündigung"?

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 II KSchG). Eine betriebsbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn eine unternehmerische Entscheidung vorliegt, wegen inner- oder außerbetrieblicher Ursachen (Rationalisierung, Auftragsmangel) Arbeiten nicht mehr im Betrieb erledigen zu lassen, und deshalb ein oder mehrere Arbeitsplätze überflüssig werden. Im Streitfall muss der Arbeitgeber dies nachvollziehbar darlegen und beweisen, auch, dass eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich ist. Die unternehmerische Entscheidung wird vom Arbeitsgericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft. Die betriebsbedingte Kündigung ist trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die soziale Auswahlpflicht entfällt jedoch ausnahmsweise, soweit die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer wegen hervorgehobenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im betrieblichen Interesse liegt. In der Praxis gelingt es selten, auf diesem Weg eine Sozialauswahl zu vermeiden. Wird bei der sozialen Auswahl das Lebensalter zu stark berücksichtigt, kann das eine unzulässige Benachteiligung der jüngeren Mitarbeiter sein (BAG, 06.11.2008 - AZ 2 AZR 523/07) (vgl. auch AGG im Arbeitsrecht). Im Insolvenzverfahren sind betriebsbedingte Kündigungen nach Maßgabe der §§ 113, 125–126 InsO erleichtert.

    Vgl. auch Kündigungsschutz.

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