Direkt zum Inhalt

Betriebseinschränkung

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Eine erhebliche, ungewöhnliche und nicht nur vorübergehende Herabsetzung der Leistungsfähigkeit eines Betriebs, gleichgültig, ob die Verminderung der Leistungsfähigkeit durch Außerbetriebsetzung von Betriebsanlagen oder durch Personalreduzierung erfolgt.

    Beim Personalabbau liegt eine Betriebseinschränkung nur vor, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist: Nach der Rechtsprechung ist Richtschnur dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, die Zahlen und Prozentangaben in § 17 I KSchG (Anzeigepflicht bei Massenentlassungen).

    Anders: Betriebsstilllegung.

    2. Mitbestimmung des Betriebsrats in Unternehmen mit i.d.R. mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern (§§ 111–113 BetrVG).

    Vgl. auch Betriebsänderung.

    3. Sozialplan: In § 112a I BetrVG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Sozialplan bei bloßem Personalabbau erzwingbar ist, insoweit gilt eine andere Staffel.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com