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Betriebsgrößenklassifikation

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Einteilung der steuerlichen Betriebe für die Außenprüfung.

    1. Rechtsgrundlage: BMF-Schreiben vom 20.8.2009 IV A 4 – S 1450/08/10001; DOK 2009/0499217 (BStBl. I 886) gemäß § 3 BpO 2000.

    2. Änderungen der Abgrenzungsmerkmale: Mit Wirkung zum 1.1.2010 wurden die Abgrenzungsmerkmale aktualisiert. Es sind z.B. für die Einstufung als Kleinbetrieb 160.000 Euro statt bisher 155.000 Euro Umsatz erforderlich bzw. 34.000 Euro statt bisher 32.000 Euro Gewinn.


    Abgrenzungsmerkmale für den 20. Prüfungsturnus
    (Merkmale für den Stichtag 1.1.2010)


    Bemessungsgrundlage

    (€)

    Größenklassen

    Betriebsart 1)

    Betriebsmerkmale

    Großbetriebe (G)

    Mittelbetriebe (M)

    Kleinbetriebe (K)

    Handelsbetriebe (H)

    Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn

    über 6.900.000
    über 265.000

    über 840.000
    über 53.000

    über 160.000
    über 34.000

    Fertigungsbetriebe (F)

    Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn

    über 4.000.000
    über 235.000

    über 480.000
    über 53.000

    über 160.000
    über 34.000

    Freie Berufe (FB)

    Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn

    über 4.300.000
    über 540.000

    über 790.000
    über 123.000

    über 160.000
    über 34.000

    Andere Leistungsbetriebe (AL)

    Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn

    über 5.300.000
    über 305.000

    über 710.000
    über 59.000

    über 160.000
    über 34.000

    Kreditinstitute (K)

    Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn

    über 128.000.000
    über 530.000

    über 33.000.000
    über 180.000

    über 10.000.000
    über 43.000

    Versicherungsunternehmen, Pensionskassen (V)

    Jahresprämieneinnahmen

    über 28.000.000

    über 4.600.000

    über 1.700.000

     

    Unterstützungskassen (U)

     

    ---

    ---

    alle

    Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF)

    Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche oder
    steuerlicher Gewinn

    über 210.000

     

     

    über 116.000

    über 100.000

     

     

    über 60.000

    über 44.000

     

     

    über 34.000

    sonstige Fallart

    (soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst)

    Erfassungsmerkmale

    Erfassung als Großbetrieb

    Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und Bauherrengemeinschaften (BHG)

    Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i.S.d. Nrn. 1.2 und 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.7.1992 IV A 5 - S 0361 - 19/92 (BStBl I 404)

     

    alle

    Bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ)

    Summe der Einnahmen

    über 6.000.000

    Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)

    Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 I Nrn. 4-7 EStG (keine Saldierung mit negativen Einkünften)


    über 500.000

    1) Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.


    Zu beachten ist die Einstufung als sog. Einkommensmillionär. Wird von dieser Personengruppe eine Summe von positiven Überschusseinkünften von über 500.000 Euro erwirtschaftet, werden diese als Großbetriebe eingestuft. Liegt das Jahresgehalt darunter, entscheidet die Finanzverwaltung über den Anlass einer Prüfung nach eigenem Ermessen, wenn ein Aufklärungsbedürfnis besteht. Konkrete Anhaltspunkte sind hierzu nicht erforderlich. Ausreichend ist die Vermutung, die eingereichte Steuererklärung sei nicht vollständig. Gleiches gilt, wenn die Steuererklärung einen Verweis auf eine umfangreiche Belegsammlung enthält.

    3. Bedeutung: Die Zuordnung entscheidet v.a. über den zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Großbetriebe werden zeitlich lückenlos geprüft, d.h. ein Prüfungszeitraum schließt an den vorangehenden an. Für die übrigen Betriebe soll der Prüfungszeitraum i.d.R. nicht über drei Besteuerungszeiträume zurückreichen (§§ 3, 4 BpO 2000).

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